AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) – 7RoomsRental für Vermietung und Dienstleistungen
Stand: Juli 2026
handelnd unter der Marke „7RoomsRental“
Hauptstraße 80
76744 Wörth am Rhein
Tel.: 06340 8770
E-Mail: 7roomsrental@web.de
2. Vertragsgegenstand
Der Vermieter vermietet Veranstaltungstechnik (z. B. Lautsprecher, Lichtanlagen, Nebelmaschinen), Arbeitsmittel, Anhänger, Hubarbeitsbühnen sowie sonstige Mietgegenstände für den vom Mieter gewählten Zeitraum.
Darüber hinaus erbringt der Vermieter nach gesonderter Vereinbarung Dienstleistungen im Zusammenhang mit Veranstaltungen, insbesondere Lieferung, Auf- und Abbau, Betreuung von Veranstaltungstechnik sowie weitere vereinbarte Leistungen.
3. Vertragsabschluss
Ein Vertrag kommt durch Angebot und Annahme zustande. Die Annahme kann über den Online-Shop oder auf anderem Wege (z. B. telefonisch, per E-Mail oder persönlich) erfolgen.
Der Vertrag gilt als abgeschlossen, sobald der Vermieter die Buchung oder Beauftragung ausdrücklich bestätigt oder den Mietgegenstand übergibt bzw. mit der vereinbarten Dienstleistung beginnt.
Erfolgt der Vertragsabschluss über den Online-Shop, erhält der Kunde eine Buchungsbestätigung per E-Mail.
4. Mietdauer und Rückgabe
Die Mietdauer beginnt und endet zu den zwischen den Vertragsparteien vereinbarten Zeitpunkten.
Die Rückgabe hat vollständig, in sauberem Zustand und unbeschädigt zu erfolgen.
Bei verspäteter Rückgabe wird, sofern nichts anderes vereinbart wurde, ein weiterer Tagesmietpreis berechnet.
Bei Übergabe oder Lieferung kann ein Übergabeprotokoll erstellt werden, das den Zustand der Mietgegenstände dokumentiert. Dieses gilt als Nachweis über den Zustand bei Übergabe.
Die Rückerstattung einer geleisteten Kaution erfolgt innerhalb von 5 Werktagen nach ordnungsgemäßer Rückgabe der Mietgegenstände, sofern keine Schäden festgestellt wurden oder sonstige Ansprüche des Vermieters bestehen.
5. Preise und Zahlung
Alle Preise verstehen sich in Euro als Endpreise gemäß § 19 UStG (Kleinunternehmerregelung, keine Ausweisung der Umsatzsteuer).
Die Zahlung erfolgt nach der zwischen den Vertragsparteien vereinbarten Zahlungsweise.
Bei Vertragsabschlüssen über den Online-Shop gelten die dort angebotenen Zahlungsmethoden. Bei außerhalb des Online-Shops geschlossenen Verträgen kann die Zahlung insbesondere per Barzahlung, Überweisung oder auf andere vereinbarte Weise erfolgen.
6. Kaution
Für bestimmte hochwertige Mietgegenstände (z. B. Lautsprecher, PA-Anlagen, Lichtsysteme, Anhänger oder Hubarbeitsbühnen) kann der Vermieter eine Kaution verlangen.
Die Höhe der Kaution wird dem Mieter vor Vertragsabschluss mitgeteilt und ist, sofern nichts anderes vereinbart wurde, vor Übergabe der Mietgegenstände zu leisten.
Die Kaution dient ausschließlich der Sicherung sämtlicher Ansprüche des Vermieters aus dem Mietverhältnis. Sie kann insbesondere bei Schäden, Verlust, Verschmutzung, nicht ordnungsgemäßer Rückgabe oder offenen Forderungen ganz oder teilweise einbehalten bzw. mit diesen verrechnet werden.
Nach ordnungsgemäßer Rückgabe der Mietgegenstände und Prüfung auf Vollständigkeit sowie Beschädigungen wird die Kaution, soweit keine Ansprüche des Vermieters bestehen, innerhalb von 5 Werktagen zurückerstattet.
Erfolgt die Zahlung der Kaution über Online-Zahlungsdienste (z. B. Shopify Payments, Klarna, Kreditkarte oder PayPal), können vom jeweiligen Zahlungsanbieter Transaktionsgebühren einbehalten werden. Diese Gebühren werden vom Vermieter nicht erstattet, soweit sie dem Vermieter selbst nicht zurückerstattet werden.
7. Lieferung und Aufbau
Lieferung sowie Auf- und Abbau erfolgen nur nach vorheriger Vereinbarung und gegen gesonderte Vergütung.
Sofern nichts anderes vereinbart wurde, erfolgt die Übergabe der Mietgegenstände durch Selbstabholung. Für die Selbstabholung hat der Mieter ein geeignetes Transportfahrzeug bereitzustellen.
8. Haftung des Mieters
Beabsichtigte Verbringungen oder Fahrten mit Mietgegenständen ins Ausland sind dem Vermieter vor Mietbeginn unaufgefordert mitzuteilen. Der Mieter hat sich eigenverantwortlich über die im jeweiligen Land geltenden gesetzlichen Vorschriften, erforderliche Genehmigungen sowie den notwendigen Versicherungsschutz zu informieren.
9. Versicherung und Selbstbeteiligung
Die Mietgegenstände sind über eine Sach- und Elektronikversicherung abgesichert.
Im Schadensfall beträgt die Selbstbeteiligung pauschal 250 € pro Versicherungsfall, unabhängig von der Anzahl der betroffenen Geräte.
Nicht versichert sind insbesondere:
- Schäden durch grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz
- Schäden durch unsachgemäße Nutzung
- Diebstahl oder Verlust, wenn Geräte unbeaufsichtigt in öffentlich zugänglichen Bereichen, Fahrzeugen oder auf Veranstaltungsflächen gelagert werden
- Witterungsschäden, wenn keine geeignete Abdeckung/Sicherung erfolgte
10. Stornierung
Bis 7 Tage vor Mietbeginn kann die Buchung kostenfrei storniert werden.
Danach fallen 50 % des Mietpreises an, bei Stornierung innerhalb von 24 Stunden vor Mietbeginn 100 %.
11. Widerrufsrecht
Als Verbraucher steht Ihnen ein gesetzliches Widerrufsrecht zu. Die Widerrufsbelehrung finden Sie separat unter "Widerrufsrecht" im Online-Shop.
12. Datenschutz
Alle im Rahmen der Bestellung erhobenen personenbezogenen Daten werden ausschließlich zur Vertragsabwicklung sowie im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften verarbeitet.
Einzelne oder sämtliche Mietgegenstände können mit einem GPS-Ortungssystem oder einer vergleichbaren Ortungstechnologie ausgestattet sein.
Der Vermieter ist berechtigt, Standortdaten ausschließlich zum Schutz seines Eigentums, zur Wiederbeschaffung bei Diebstahl oder Verlust, zur Aufklärung von Unterschlagung oder vertragswidriger Nutzung sowie zur Durchsetzung vertraglicher Ansprüche zu verarbeiten.
Eine permanente Überwachung des Mieters oder seiner Mitarbeiter erfolgt nicht. Eine Auswertung der Standortdaten erfolgt ausschließlich anlassbezogen oder soweit dies zur Wahrung der berechtigten Interessen des Vermieters gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO erforderlich ist.
Der Mieter nimmt zur Kenntnis, dass Mietgegenstände mit einer Ortungstechnologie ausgestattet sein können.
Weitere Informationen zur Verarbeitung personenbezogener Daten, insbesondere zur Ortungstechnologie, sind der Datenschutzerklärung des Vermieters zu entnehmen.
13. Schlussbestimmungen
Es gilt deutsches Recht.
Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein, bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam.
Besondere Mietbedingungen für Hubarbeitsbühnen
Diese besonderen Mietbedingungen gelten ergänzend zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der 7RoomsRental für die Vermietung von Hubarbeitsbühnen.
1. Nutzung
Die Hubarbeitsbühne darf ausschließlich von geeigneten, eingewiesenen und befähigten Personen betrieben werden.
Der Mieter ist verpflichtet, sämtliche gesetzlichen Vorschriften, Unfallverhütungsvorschriften, Herstellerhinweise sowie insbesondere die geltenden DGUV-Vorschriften einzuhalten.
Vor jeder Inbetriebnahme hat sich der Mieter vom ordnungsgemäßen Zustand der Hubarbeitsbühne zu überzeugen. Festgestellte Mängel oder Beschädigungen sind dem Vermieter unverzüglich mitzuteilen.
Die Nutzung ist ausschließlich auf geeigneten, tragfähigen und ausreichend ebenen Untergründen zulässig.
2. Transport und Verladung
Die Hubarbeitsbühne ist aufgrund ihres Eigengewichts, ihrer Bauweise sowie ihrer geringen Bodenfreiheit nicht für den Transport mit herkömmlichen Anhängern oder Standardrampen geeignet.
Für den Transport sind ausschließlich geeignete Maschinenanhänger und geeignete Verladeeinrichtungen zu verwenden.
Erfolgt der Transport durch den Mieter, geschieht dies ausschließlich auf dessen eigene Verantwortung. Der Mieter bestätigt mit Abschluss des Mietvertrages, dass er über geeignete Transportmittel sowie ausreichende Kenntnisse zur sicheren Verladung, Ladungssicherung und zum Transport verfügt.
Alternativ kann der Transport durch den Vermieter erfolgen.
3. Zugang zum Einsatzort
Der Mieter hat sicherzustellen, dass Zufahrt, Fahrweg und Einsatzort für die Hubarbeitsbühne geeignet und sicher erreichbar sind.
Insbesondere müssen Fahrwege ausreichend breit, tragfähig sowie frei von Hindernissen sein.
Aufgrund der geringen Bodenfreiheit dürfen Bordsteine, Stufen, Schwellen oder sonstige Höhenunterschiede ausschließlich mit geeigneten Überfahrhilfen überwunden werden.
Der Mieter ist verpflichtet, vor Vertragsabschluss vollständige und zutreffende Angaben über Einsatzort, Zufahrt, Bodenverhältnisse und besondere örtliche Gegebenheiten zu machen. Nachteile oder zusätzliche Kosten aufgrund unvollständiger oder falscher Angaben gehen zu Lasten des Mieters.
Der Vermieter ist nicht verpflichtet,
Hindernisse zu beseitigen,
Überfahrhilfen bereitzustellen,
die Hubarbeitsbühne über ungeeignete Fahrwege oder Hindernisse zum Einsatzort zu verbringen oder
die Eignung des Einsatzortes zu prüfen.
Die Beurteilung des Einsatzortes anhand von Fotos, Videos oder Beschreibungen erfolgt ausschließlich unverbindlich und stellt keine Zusicherung dar, dass Zufahrt oder Einsatzort tatsächlich geeignet sind.
Kann die Hubarbeitsbühne aufgrund ungeeigneter Zufahrt, ungeeigneter Bodenverhältnisse, fehlender Zugänglichkeit oder sonstiger vom Mieter zu vertretender Umstände den vorgesehenen Einsatzort nach Einschätzung des Vermieters nicht sicher erreichen, ist der Vermieter berechtigt, die Hubarbeitsbühne an einem sicher erreichbaren Übergabepunkt zu übergeben oder die Übergabe zu verweigern.
Ein Anspruch auf Rückerstattung des Mietpreises besteht in diesem Fall nicht. Entstehende Wartezeiten, zusätzliche Anfahrten oder erneute Lieferungen gehen zu Lasten des Mieters.
4. Nutzung im öffentlichen Verkehrsraum
Der Einsatz der Hubarbeitsbühne auf öffentlichen Straßen, Gehwegen, Plätzen oder sonstigen öffentlichen Verkehrsflächen ist nur zulässig, wenn sämtliche hierfür erforderlichen behördlichen Genehmigungen vorliegen.
Sofern nichts anderes ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde, ist ausschließlich der Mieter für die Einholung aller erforderlichen Genehmigungen sowie für die ordnungsgemäße Umsetzung sämtlicher behördlich angeordneter Verkehrssicherungsmaßnahmen verantwortlich.
Die Erstellung eines Verkehrszeichen- oder Absicherungsplanes, die Antragstellung bei Behörden sowie die Durchführung der Verkehrssicherung gehören grundsätzlich nicht zum Leistungsumfang des Vermieters.
Auf Wunsch kann der Vermieter den Mieter bei der Kontaktaufnahme mit geeigneten Fachunternehmen unterstützen oder entsprechende Dienstleistungen als gesonderte Leistung vermitteln. Hierdurch übernimmt der Vermieter keine Verantwortung für die Planung, Genehmigung, Einrichtung, Kontrolle, Unterhaltung oder den Abbau der Verkehrssicherung.
Soll die Hubarbeitsbühne im öffentlichen Verkehrsraum eingesetzt werden, hat der Mieter dem Vermieter die hierfür erforderlichen behördlichen Genehmigungen vor der Übergabe unaufgefordert vorzulegen. Liegen die erforderlichen Genehmigungen nicht vor, ist der Vermieter berechtigt, die Übergabe oder Anlieferung zu verweigern.
Ist die erforderliche Verkehrssicherung bei Anlieferung nicht vorhanden oder weist sie im Rahmen einer Sichtprüfung offensichtliche Mängel auf, ist der Vermieter berechtigt, die Übergabe oder Anlieferung der Hubarbeitsbühne zu verweigern oder abzubrechen.
Hierdurch entstehende Wartezeiten, Mehrkosten oder erneute Anfahrten trägt der Mieter.
Der Vermieter haftet nicht für Ablehnungen oder Auflagen der Behörden sowie nicht für Bußgelder, Gebühren oder Schäden, die auf fehlende Genehmigungen oder eine mangelhafte Verkehrssicherung zurückzuführen sind, soweit diese nicht vom Vermieter schuldhaft verursacht wurden.
5. Batterie und Technik
Die Batterie ist entsprechend den Herstellerangaben sachgemäß zu behandeln und regelmäßig zu laden.
Schäden durch Tiefentladung, falsches Laden oder unsachgemäße Behandlung gehen zu Lasten des Mieters.
Der Mieter hat die Hubarbeitsbühne pfleglich zu behandeln und vor mutwilligen Beschädigungen, Witterungseinflüssen sowie Diebstahl zu schützen.
6. Zahlung
Der vollständige Mietpreis einschließlich vereinbarter Zusatzleistungen ist vor Übergabe der Hubarbeitsbühne ohne Abzug zu entrichten.
Eine Übergabe oder Auslieferung erfolgt grundsätzlich erst nach vollständigem Zahlungseingang.
Bei ausbleibender oder verspäteter Zahlung ist der Vermieter berechtigt, die Übergabe oder Lieferung zu verweigern.
7. Kaution
Der Vermieter ist berechtigt, vor Übergabe der Hubarbeitsbühne die Leistung einer angemessenen Kaution zu verlangen.
Die Höhe der Kaution wird im Angebot, der Auftragsbestätigung oder dem Mietvertrag festgelegt.
Die Übergabe erfolgt erst nach vollständigem Eingang der vereinbarten Kaution.
Die Kaution dient der Sicherung sämtlicher Ansprüche des Vermieters aus dem Mietverhältnis.
Nach ordnungsgemäßer Rückgabe der Hubarbeitsbühne und Prüfung auf Vollständigkeit sowie Beschädigungen wird die Kaution unverzüglich zurückerstattet, soweit keine Ansprüche des Vermieters bestehen.
Der Vermieter ist berechtigt, berechtigte Forderungen mit der Kaution zu verrechnen.
8. Haftung des Mieters
Der Mieter haftet für sämtliche Schäden an der Hubarbeitsbühne, die während der Mietdauer entstehen, soweit diese nicht auf normalem Verschleiß oder einem vom Vermieter zu vertretenden Mangel beruhen.
Dies gilt insbesondere bei Schäden durch
unsachgemäße Bedienung,
unsachgemäßen Transport,
fehlerhafte Verladung,
Überlastung,
Umkippen,
Kollisionen,
ungeeigneten Untergrund,
Missachtung gesetzlicher Vorschriften,
Missachtung der Bedienungsanleitung oder
unsachgemäße Nutzung.
Für Schäden, die beim eigenständigen Transport, Verladen oder Abladen durch den Mieter entstehen, übernimmt der Vermieter keine Haftung.
9. Rückgabe
Die Hubarbeitsbühne ist zum vereinbarten Zeitpunkt vollständig, gereinigt und in dem Zustand zurückzugeben, in dem sie – unter Berücksichtigung der vertragsgemäßen Nutzung – übernommen wurde.
Festgestellte Beschädigungen oder fehlende Teile werden dem Mieter entsprechend den tatsächlichen Reparatur- oder Wiederbeschaffungskosten in Rechnung gestellt.
Bei verspäteter Rückgabe ist der Vermieter berechtigt, eine zusätzliche Nutzungsentschädigung sowie hierdurch entstandene Folgeschäden geltend zu machen.
Anhängervermietung / Nutzung / Haftung
(1) Der Vermieter überlässt dem Mieter den Anhänger für die vereinbarte Mietdauer. Mit Übergabe des Anhängers geht die Verantwortung für das Mietobjekt auf den Mieter über.
(2) Der Mieter bestätigt, dass er im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis sowie eines geeigneten Zugfahrzeugs ist. Der Mieter ist verpflichtet, sich vor Fahrtantritt über die zulässigen Gewichte und technischen Voraussetzungen zu informieren.
(3) Der Anhänger darf nur bestimmungsgemäß verwendet werden. Die zulässige Gesamtmasse sowie die Nutzlast dürfen nicht überschritten werden.
(4) Der Mieter ist für die ordnungsgemäße Beladung und Ladungssicherung verantwortlich. Für Schäden, die durch unsachgemäße Beladung oder Sicherung entstehen, haftet ausschließlich der Mieter.
(5) Eine Weitervermietung oder Überlassung des Anhängers an Dritte ist nicht gestattet.
(6) Der Mieter ist verpflichtet, den Anhänger während der Mietzeit sorgfältig zu behandeln und gegen Diebstahl zu sichern (z. B. durch geeignete Sicherungseinrichtungen).
(7) Der Mieter haftet während der gesamten Mietdauer für sämtliche Schäden am Anhänger, die über den normalen Verschleiß hinausgehen, sowie für Verlust oder Diebstahl.
(8) Die Haftung des Mieters umfasst die vollständigen Reparaturkosten bzw. den Wiederbeschaffungswert, einschließlich aller Nebenkosten wie Transport, Gutachterkosten, Wertminderung und Nutzungsausfall.
(9) Im Falle eines Totalschadens oder Diebstahls haftet der Mieter in Höhe des Wiederbeschaffungswertes des Anhängers.
(10) Der Mieter haftet nach den gesetzlichen Vorschriften für Schäden, die während der Mietzeit durch eine von ihm zu vertretende Pflichtverletzung oder eine unsachgemäße Nutzung entstehen.
(11) Der Anhänger ist in dem Zustand zurückzugeben, in dem er übernommen wurde. Verschmutzungen oder Schäden können dem Mieter gesondert in Rechnung gestellt werden.
(12) Bei verspäteter Rückgabe ist der Vermieter berechtigt, eine zusätzliche Nutzungsgebühr zu berechnen.
(13) Zahlung
Der Mietpreis ist, sofern nichts anderes vereinbart wurde, spätestens bei Rückgabe des Anhängers vollständig zu entrichten.
Der Vermieter ist berechtigt, im Einzelfall eine vollständige oder teilweise Vorauszahlung vor Übergabe des Anhängers zu verlangen. Erfolgt eine vereinbarte Vorauszahlung nicht oder nicht rechtzeitig, ist der Vermieter berechtigt, die Übergabe des Anhängers zu verweigern.
(14) Eine Kaution kann erhoben werden. Diese wird nach ordnungsgemäßer Rückgabe und Prüfung des Anhängers erstattet.